CANAbene · Pressespiegel

Pressespiegel Medizinalcannabis
Zwischen Versorgung und Regulierung

Die Rahmenbedingungen für die Versorgung mit Medizinalcannabis werden derzeit auf mehreren Ebenen diskutiert. Im Mittelpunkt stehen die geplante Änderung des Medizinal-Cannabisgesetzes (MedCanG), die Voraussetzungen für telemedizinische Verordnungen, der Versand von Cannabisblüten und mögliche Änderungen bei der Erstattung durch die gesetzliche Krankenversicherung.

Für Apotheken betreffen die Vorhaben insbesondere Verordnung, Abgabe, Versorgungsweg und Erstattung. Apothekerschaft, spezialisierte Cannabis-Apotheken, Patientenorganisationen, medizinische Fachorganisationen und Verbände der Cannabiswirtschaft haben hierzu unterschiedliche Positionen vorgelegt.

Der Pressespiegel führt die wesentlichen Entwicklungen und Stellungnahmen zusammen. Dabei werden geltendes Recht und geplante Änderungen ebenso getrennt dargestellt wie politische Forderungen und Positionen der beteiligten Organisationen.

Apothekerin liest Presseberichte zur Medizinalcannabis-Versorgung

5

offene Themenfelder

19. September 2026

Stand

Laufend

fortgeschrieben

Kurzfazit

Die geplante Änderung des MedCanG sieht strengere Voraussetzungen für die Verordnung und Abgabe von Cannabisblüten vor. Zu den vorgesehenen Änderungen gehören Anforderungen an den persönlichen ärztlichen Kontakt sowie der Ausschluss des Versandwegs für Cannabisblüten. Daneben wird eine Änderung der GKV-Erstattung für Cannabisblüten diskutiert.

In den Stellungnahmen der beteiligten Organisationen besteht teilweise Übereinstimmung bei der Bewertung problematischer Rezeptvermittlung, rein formularbasierter Verschreibungsmodelle und unzulässiger Laienwerbung. Unterschiedlich beurteilt werden die vorgesehenen Maßnahmen. Dies betrifft insbesondere die Anforderungen an den persönlichen Arztkontakt, die telemedizinische Versorgung, den Versand von Cannabisblüten und eine mögliche unterschiedliche regulatorische Behandlung von Blüten und Extrakten.

Wichtig: Die vorgesehenen Änderungen des MedCanG sind nach dem hier ausgewerteten Quellenstand nicht geltendes Recht. Sie sind Gegenstand des laufenden Gesetzgebungsverfahrens.

Die Kontroversen

Fünf offene Themenfelder

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Gesetzentwurf im Verfahren · Versandweg

Sieben Beiträge seit 8. Oktober 2025 · zuletzt 15. September 2026

Vorgesehen ist ein Ausschluss des Versandwegs für Cannabisblüten.

Der Gesetzentwurf zur Änderung des MedCanG sieht vor, den Versand von Cannabisblüten zu medizinischen Zwecken auszuschließen. Der Botendienst durch Apotheken soll nach Angaben des Bundesgesundheitsministeriums weiterhin zulässig bleiben.

Die Stellungnahmen der beteiligten Organisationen unterscheiden sich vor allem in der Bewertung des Versandverbots. Während die ABDA die vorgesehene Verschärfung unterstützt, sprechen sich unter anderem der Verband der Cannabis versorgenden Apotheken (VCA), der Bund Deutscher Cannabis-Patienten (BDCan) und Verbände der Cannabiswirtschaft gegen ein pauschales Verbot aus.

Positionen

  • Bundesregierung

    Der Gesetzentwurf sieht einen Ausschluss des Versandwegs für Cannabisblüten vor. Der Botendienst der Apotheke soll davon nicht betroffen sein.

  • ABDA

    Die ABDA unterstützt strengere Vorgaben für die Abgabe von Cannabisblüten. Zugleich weist sie auf mögliche Verlagerungen zu Cannabisextrakten hin, wenn ausschließlich Blüten von zusätzlichen Regelungen erfasst werden.

  • VCA

    Der VCA lehnt ein pauschales Versandverbot ab. Der Verband verweist auf die Versorgung von Patientinnen und Patienten, die spezialisierte Apotheken nicht ohne Weiteres vor Ort erreichen können, und fordert verbindliche Anforderungen an einen qualitätsgesicherten Versand.

  • BDCan

    Der BDCan lehnt ein pauschales Versandverbot ebenfalls ab und verweist insbesondere auf mögliche Auswirkungen für chronisch kranke und mobilitätseingeschränkte Patientinnen und Patienten.

  • BPC und BvCW

    Die Verbände sprechen sich gegen pauschale Einschränkungen des Versandwegs aus und fordern eine differenzierte Regulierung rechtmäßiger Versorgungsmodelle.

Für die Apothekenpraxis

Bis zu einer Änderung des MedCanG bleibt die geltende Rechtslage maßgeblich. Ein gesetzlicher Ausschluss des Versandwegs für Cannabisblüten würde Versandapotheken unmittelbar betreffen. Der Botendienst ist nach dem vorliegenden Gesetzentwurf hiervon zu unterscheiden.

Originalbeiträge

Akteursperspektiven

Die Stellungnahmen zeigen sowohl gemeinsame Ausgangspunkte als auch unterschiedliche Bewertungen der vorgesehenen Regelungen. Übereinstimmung besteht insbesondere bei der Kritik an rein formularbasierten Verschreibungsmodellen und problematischen Werbeformen. Unterschiede bestehen vor allem bei der Frage, welche regulatorischen Maßnahmen erforderlich und angemessen sind.

  • ABDA

    Apothekerschaft

    Die ABDA befürwortet strengere Vorgaben für die Verordnung und Abgabe von Cannabisblüten. Im Mittelpunkt stehen der persönliche ärztliche Kontakt, die pharmazeutische Beratung und eine stärkere Begrenzung von Versorgungsmodellen ohne ausreichende medizinische oder pharmazeutische Begleitung.

    Zugleich weist die ABDA darauf hin, dass zusätzliche Regelungen ausschließlich für Cannabisblüten zu Verlagerungen auf Cannabisextrakte führen könnten. Sie fordert deshalb, unterschiedliche Darreichungsformen bei der Ausgestaltung der Regelungen gemeinsam zu betrachten.

    Gegenüberstellung: Die ABDA unterstützt wesentliche Ziele des Gesetzentwurfs, fordert bei der Abgrenzung zwischen Cannabisblüten und Extrakten jedoch eine weitergehende regulatorische Betrachtung.

  • VCA

    Cannabis versorgende Apotheken

    Der Verband der Cannabis versorgenden Apotheken befürwortet einen verpflichtenden ärztlichen Kontakt, spricht sich jedoch gegen eine generelle Beschränkung auf persönliche Präsenztermine aus. Nach Auffassung des Verbands kann eine qualifizierte Videosprechstunde unter geeigneten Voraussetzungen einen persönlichen ärztlichen Kontakt ermöglichen.

    Ein pauschales Versandverbot für Cannabisblüten lehnt der VCA ab. Der Verband verweist insbesondere auf die Versorgung von Patientinnen und Patienten in ländlichen Regionen sowie von schwer erkrankten oder mobilitätseingeschränkten Personen. Anstelle eines Verbots fordert er verbindliche Qualitätsanforderungen für den Versand.

    Gegenüberstellung: Der VCA unterstützt zusätzliche Anforderungen an den ärztlichen Kontakt, unterscheidet sich vom Gesetzentwurf jedoch bei der Bewertung qualifizierter Videosprechstunden und des Versandwegs.

  • BDCan

    Patientenorganisation

    Der Bund Deutscher Cannabis-Patienten befürwortet eine persönliche ärztliche Erstuntersuchung und regelmäßige ärztliche Kontrollen. Kritisch bewertet der Verband insbesondere rein formularbasierte Verschreibungsmodelle und offensives Online-Marketing.

    Ein pauschales Versandverbot lehnt der BDCan ab. Nach seiner Auffassung können zusätzliche Zugangshürden insbesondere für chronisch kranke, schwer erkrankte oder mobilitätseingeschränkte Patientinnen und Patienten zu Nachteilen führen.

    Gegenüberstellung: Der BDCan teilt das Ziel, problematische Verschreibungs- und Werbemodelle stärker zu begrenzen, hält ein allgemeines Versandverbot dafür jedoch nicht für das geeignete Instrument.

  • BPC

    Pharmazeutische Cannabinoidwirtschaft

    Der BPC befürwortet einen ärztlichen Kontakt als Voraussetzung für die Verordnung. Zugleich fordert der Verband eine klare Abgrenzung zwischen qualifizierter telemedizinischer Behandlung und Verschreibungen, die im Wesentlichen auf automatisierten Fragebögen beruhen.

    Pauschale Einschränkungen telemedizinischer Versorgung und des Versandwegs bewertet der Verband kritisch.

    Gegenüberstellung: Der BPC unterstützt zusätzliche Anforderungen an die ärztliche Behandlung, fordert bei Telemedizin und Versand jedoch eine stärkere Differenzierung zwischen unterschiedlichen Versorgungsmodellen.

  • BvCW

    Cannabiswirtschaft

    Der Branchenverband Cannabiswirtschaft wendet sich gegen Sonderregelungen für Medizinalcannabis, soweit diese über die Anforderungen an andere verschreibungspflichtige Arzneimittel hinausgehen.

    Der Verband lehnt ein pauschales Versandverbot ab und spricht sich für den Erhalt regulierter digitaler Versorgungswege aus.

    Gegenüberstellung: Der BvCW bewertet die vorgesehenen Sonderregelungen für Cannabisblüten kritischer als die Bundesregierung und stellt die Gleichbehandlung mit anderen verschreibungspflichtigen Arzneimitteln in den Vordergrund.

  • ACM

    Medizinische Fachorganisation

    Die Arbeitsgemeinschaft Cannabis als Medizin warnt vor zusätzlichen Zugangshürden für Patientinnen und Patienten, die dauerhaft mit Cannabisarzneimitteln behandelt werden. Dies betrifft insbesondere schwer erkrankte und mobilitätseingeschränkte Personen.

    Kritisch bewertet die ACM Regelungen, die unabhängig vom individuellen Behandlungsverlauf zusätzliche persönliche Arztkontakte oder Einschränkungen bestehender Versorgungswege erforderlich machen.

    Gegenüberstellung: Die ACM stellt die medizinische Versorgung und die Belastung bestehender Patientinnen und Patienten in den Mittelpunkt ihrer Bewertung und beurteilt zusätzliche pauschale Zugangsvorgaben entsprechend kritisch.

Vier Fragen im weiteren Verfahren

  1. 01

    Welche Anforderungen gelten künftig für den persönlichen ärztlichen Kontakt?

    Zu klären ist insbesondere, unter welchen Voraussetzungen eine Videosprechstunde ausreicht und welche Anforderungen für Erst- und Folgeverordnungen gelten.

  2. 02

    Wird der Versand von Cannabisblüten ausgeschlossen?

    Der Gesetzentwurf sieht einen Ausschluss vor. Umstritten sind insbesondere die Auswirkungen auf spezialisierte Versorgungsmodelle sowie auf Patientinnen und Patienten ohne wohnortnahen Zugang.

  3. 03

    Werden Cannabisblüten und andere Darreichungsformen unterschiedlich reguliert?

    Mehrere Stellungnahmen weisen auf mögliche Verlagerungen zu Cannabisextrakten hin, wenn zusätzliche Vorgaben ausschließlich Cannabisblüten betreffen.

  4. 04

    Welche Maßnahmen richten sich gezielt gegen problematische Verschreibungs- und Werbemodelle?

    Diskutiert werden neben Zugangsbeschränkungen auch Anforderungen an ärztliche Behandlung, Werbung, pharmazeutische Beratung und die Kontrolle bestehender Vorgaben.

Weiterführende Primärquellen

Redaktioneller Hinweis

Der Pressespiegel bildet den Stand der ausgewerteten öffentlichen Debatte ab. Gesetz- und Verordnungsentwürfe werden bis zu ihrem Inkrafttreten nicht als geltendes Recht dargestellt. Stellungnahmen von Ministerien, Behörden, Verbänden und Organisationen werden als Positionen der jeweiligen Akteure kenntlich gemacht.

Der Pressespiegel ersetzt keine Rechtsberatung.

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