Recht & Regulierung
Medizinalcannabis: Versandhandel, Botendienst und die geplante Neuregelung
Der Versand medizinischer Cannabisblüten ist derzeit weiterhin zulässig. Der Regierungsentwurf zur Änderung des MedCanG sieht jedoch vor, diesen Versandweg auszuschließen. Der Botendienst der Apotheke soll bestehen bleiben. Damit wird aus der bisherigen Wahl zwischen zwei Versorgungsmodellen zunehmend eine regulatorische Strukturfrage.
Erstveröffentlichung 3. Juli 2025 · fachlich neu bewertet 16. September 2026

Originalbeitrag3. Juli 2025
Medizinal-Cannabis und Liefergebiet
Entscheidungshilfen für die optimale Versorgungsstrategie
Der ursprüngliche Beitrag verglich Versandhandel und Botendienst als zwei mögliche Versorgungsmodelle für Medizinalcannabis und stellte Genehmigung, Infrastruktur und regionale beziehungsweise überregionale Ausrichtung gegenüber.
Die folgende Neubewertung berücksichtigt den Rechts- und Diskussionsstand vom 16. September 2026 und unterscheidet ausdrücklich zwischen geltendem Recht und dem noch nicht verabschiedeten Regierungsentwurf zur Änderung des MedCanG. Der Text entspricht dem Veröffentlichungsstand vom 3. Juli 2025 und wurde nachträglich nicht verändert.
Auf einen Blick — zentrale Befunde
- Versand zulässig
- Cannabisblüten dürfen derzeit versendet werden.
- Versandverbot geplant
- Der Regierungsentwurf will den Blütenversand ausschließen.
- Botendienst bleibt
- Der Entwurf nimmt den Botendienst aus.
- Noch nicht beschlossen
- Die geplante Neuregelung gilt noch nicht.
Was hat sich seit der Erstveröffentlichung verändert?
- Bestätigt
Versandhandel und Botendienst bleiben rechtlich und organisatorisch unterschiedliche Versorgungsmodelle. Für den Versand braucht es eine Erlaubnis nach § 11a ApoG, für den Botendienst nicht.
- Präzisiert
Maßgeblich ist das Versandhandelsregister des BfArM, nicht mehr DIMDI. Beratung und Übergabe folgen den konkreten Anforderungen, nicht pauschalen Kurzformeln.
- Überholt
Die Einordnung als zwei dauerhaft verfügbare strategische Optionen ist politisch überholt. Der Regierungsentwurf will den Versand medizinischer Cannabisblüten ausschließen.
- Neu
Die zentrale Frage verschiebt sich: Wie verändert sich die Cannabisversorgung, wenn der bundesweite Versand von Blüten entfällt und Abholung sowie apothekeneigener Botendienst verbleiben?
Geltendes Recht und geplante Neuregelung
| Versorgungsweg | Stand September 2026 | Regierungsentwurf |
|---|---|---|
| Versand von Cannabisblüten | Zulässig mit Versandhandelserlaubnis | Soll ausgeschlossen werden |
| Abholung in der Apotheke | Zulässig | Weiterhin zulässig |
| Botendienst der Apotheke | Zulässig | Soll ausdrücklich bestehen bleiben |
| Versandhandelserlaubnis | Für Versand erforderlich | Für Blütenversand praktisch gegenstandslos, falls Verbot kommt |
Der Regierungsentwurf beschreibt ein mögliches künftiges Modell. Bis zu einer gesetzlichen Änderung gilt die bisherige Rechtslage fort.
01Gegenwart und Planung trennen
Der Versand medizinischer Cannabisblüten ist derzeit nicht verboten.
Apotheken sollten deshalb geltendes Recht und politische Planung klar auseinanderhalten. Gleichzeitig ist der Regierungsentwurf konkret genug, um ihn bei längerfristigen Investitionen und Geschäftsmodellen zu berücksichtigen.
02Versandmodelle tragen regulatorisches Risiko
Geschäftsmodelle, deren Wirtschaftlichkeit wesentlich vom bundesweiten Versand medizinischer Cannabisblüten abhängt, sind unmittelbar von der geplanten Änderung betroffen.
Das bedeutet nicht, dass der Versand heute eingestellt werden müsste. Es bedeutet jedoch, dass Investitionen in Versandstrukturen, Marketing und Plattformkooperationen unter einem veränderten regulatorischen Szenario bewertet werden müssen.
03Botendienst wird strategisch relevanter
Sollte das geplante Versandverbot in Kraft treten, gewinnt der Botendienst als Zustellweg an Bedeutung.
Für Apotheken rücken dann Fragen in den Vordergrund wie:
- Welches Liefergebiet ist wirtschaftlich sinnvoll?
- Welche Lieferzeiten können zuverlässig angeboten werden?
- Wie werden Beratung und Übergabe organisiert?
- Welche Tourendichte rechtfertigt eigenes Personal?
- Wo liegen Kapazitätsgrenzen?
- Welche Kosten entstehen je Zustellung?
Der Botendienst wird damit nicht automatisch zum Ersatz für bundesweiten Versand. Er folgt einer anderen räumlichen und wirtschaftlichen Logik.
Aus einer Vertriebsfrage wird eine Strukturfrage
Der ursprüngliche Beitrag verglich Versandhandel und Botendienst als zwei unterschiedliche Wege zur Versorgung mit Medizinalcannabis. Diese Unterscheidung bleibt richtig. Der regulatorische Rahmen hat sich jedoch weiterentwickelt.
Der Versand medizinischer Cannabisblüten ist derzeit weiterhin zulässig. Gleichzeitig liegt ein Regierungsentwurf vor, der diesen Versorgungsweg ausschließen und den Botendienst der Apotheke ausdrücklich erhalten will.
Damit verschiebt sich die strategische Frage für Apotheken. Nicht allein die Wahl zwischen regionaler und überregionaler Zustellung steht im Mittelpunkt, sondern die Frage, welche Versorgungsstruktur unter veränderten regulatorischen Bedingungen tragfähig bleibt.
Für die Planung ist deshalb beides relevant: die heute geltende Rechtslage und das konkrete regulatorische Szenario, das sich aus dem laufenden Gesetzgebungsverfahren ergibt.
Weiterführende Ressourcen
- Fragen und Antworten zur Änderung des Medizinal-CannabisgesetzesEinordnung des geplanten Versandverbots und des fortbestehenden Botendiensts.Bundesministerium für Gesundheitbundesgesundheitsministerium.de/servi…
- BT-Drs. 21/3061Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Medizinal-Cannabisgesetzes.Deutscher Bundestagdserver.bundestag.de/btd/21/030/21030…
- § 11a ApoGVoraussetzungen für die Erteilung einer Versandhandelserlaubnis.Apothekengesetzgesetze-im-internet.de/apog/__11a.html
- VersandhandelsregisterRegister der zum Arzneimittelversand berechtigten Apotheken und das EU-Sicherheitslogo.BfArMbfarm.de/DE/Arzneimittel/Arzneimittel…
