Recht & Compliance

MedCanG in der Praxis

Rechtssicherheit bei der Cannabis-Versorgung

Das MedCanG hat die Cannabis-Abgabe seit April 2024 spürbar vereinfacht — gleichzeitig hat sich die Rechtslage seither weiterentwickelt. Ein Regierungsentwurf zur Novellierung des Gesetzes ist seit Oktober 2025 im parlamentarischen Verfahren, ohne bislang verkündet zu sein. Was seit der Erstveröffentlichung dieses Beitrags neu hinzugekommen ist — und was an den ursprünglichen Vergütungsaussagen präzisiert werden musste.

Von Andreas Mattolat · CANAbene
Erstveröffentlichung 18. Juni 2025 · aktualisiert September 2026
Rechtliche Einordnung der Cannabis-Versorgung nach MedCanG

Originalbeitrag18. Juni 2025

MedCanG in der Praxis: Rechtssicherheit bei der Cannabis-Versorgung

Die Cannabis-Abgabe hat sich seit April 2024 grundlegend verändert. Was Apotheken jahrelang als komplizierte BtM-Abgabe kannten, wurde durch das Medizinal-Cannabisgesetz (MedCanG) deutlich vereinfacht. Dennoch entstehen in der Praxis neue Herausforderungen, die rechtssichere Abläufe erfordern.

Der Originaltext dokumentiert die Einschätzung zur Cannabis-Versorgung nach MedCanG zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung. Der Text entspricht dem Veröffentlichungsstand vom 18. Juni 2025 und wurde nachträglich nicht verändert.

Auf einen Blick — was für Apotheken jetzt relevant ist

Versand von Cannabisblüten soll entfallen
Der Gesetzentwurf sieht eine Abgabe von Cannabisblüten grundsätzlich über Vor-Ort-Apotheken vor.
BT-Drs. 21/3061 · noch nicht in Kraft
Cannabisblüten dominieren die Verordnungen
Branchenschätzungen zufolge entfällt der überwiegende Teil der Cannabisverordnungen auf Blüten.
Rund 80 % · Branchenschätzung
Festzuschlag statt freier Preisbildung
Die Kalkulation erfolgt mit 100 % Festzuschlag bei Blüten und 90 % bei Zubereitungen.
§ 4 / § 5 AMPreisV · Anwendbarkeit auf Medizinalcannabis rechtlich umstritten
15. Februar
Jährliche Bestandsmeldung an das BfArM.
Seit Einführung des MedCanG unverändert

Was hat sich seit der Erstveröffentlichung verändert?

  • Bestätigt

    Die MedCanG-Grundsystematik seit April 2024 — Herausnahme aus dem BtMG, die vier Vergütungskategorien, HWG-Risiken, jährliche Meldepflicht zum 15. Februar — bleibt im Kern unverändert gültig.

  • Präzisiert

    Die Aussage „Cannabisblüten machen etwa 80 % aller Verordnungen aus“ sowie die Aufschlagsspanne „30 bis 100 %“ sind als Branchenschätzung zu kennzeichnen, nicht als belastbare Größe. „Freie Preisbildung nach § 78 AMG“ ist nicht nur ungenau, sondern falsch: Für unveränderte Cannabisblüten auf Privatrezept/Selbstzahler gilt zwingend § 4 AMPreisV (100 % Festzuschlag auf AEK netto, kein Ermessen); für Zubereitungen § 5 AMPreisV (90 % Festzuschlag + Rezepturzuschlag + 8,35 € Festzuschlag). Die Anwendbarkeit der AMPreisV auf Medizinalcannabis ist rechtlich umstritten — die Höhe des Zuschlags, sofern sie anwendbar ist, dagegen nicht.

  • Neu

    Seit der Erstveröffentlichung wurde ein Regierungsentwurf zur Änderung des MedCanG beschlossen (Kabinettsbeschluss 8. Oktober 2025, BT-Drs. 21/3061) — mit Versandverbot für Cannabisblüten, Pflicht zum persönlichen Arztkontakt bei Erstverordnung und Botendienst-Ausnahme. Der Bundesrat fordert zusätzlich eine ausdrückliche Klarstellung zur AMPreisV-Anwendbarkeit.

Für Präsenzapotheken ergeben sich aus dem aktuellen Rechtsstand zwei konkrete Konsequenzen für die tägliche Praxis.

01Mit der gesetzlichen Formel kalkulieren, nicht mit Branchenfaustregeln

100 % Festzuschlag auf den Einkaufspreis ist keine Verhandlungsbasis, sondern die Rechenvorschrift.

Die im Originalbeitrag genannten Aufschlagsspannen (30–100 %) sollten nicht mehr als Kalkulationsgrundlage dienen. Für unveränderte Cannabisblüten auf Privatrezept/Selbstzahler gibt § 4 AMPreisV die Rechnung fest vor: AEK netto × 2, dann Umsatzsteuer — ohne separaten Gemeinkostenaufschlag. Offen ist nicht die Höhe des Zuschlags, sondern ob diese Vorschrift auf Medizinalcannabis überhaupt anwendbar ist. Für die tägliche Kalkulation heißt das: mit der AMPreisV-Formel rechnen, die verbleibende Marge als Deckungsbeitrag behandeln — und bei grundsätzlichen Zweifeln zur Anwendbarkeit die zuständige Apothekerkammer oder eine Fachanwaltskanzlei einbeziehen, nicht die eigene Kalkulation nach einer Branchenspanne ausrichten.

02Novelle einplanen, ohne sie vorwegzunehmen

Versandverbot und Arztkontaktpflicht sind vorgesehen, nicht in Kraft.

Die im Gesetzentwurf vorgesehenen Änderungen — Versandverbot für Cannabisblüten, persönlicher Arztkontakt bei Erstverordnung, Botendienst als Ausnahme — deuten auf eine stärkere Bindung der Versorgung an persönliche Arztkontakte und präsenzbasierte Apothekenlogistik hin, sofern sie umgesetzt werden. Ob und in welcher endgültigen Fassung diese Wirkungen eintreten, hängt vom weiteren parlamentarischen Verfahren ab. Apotheken sollten Prozesse und Beratungsabläufe schon jetzt in diese Richtung ausrichten können, ohne bereits verbindliche Regeln zu kommunizieren, die aktuell noch nicht gelten.

Einordnung für die Apotheke. Rechtssicherheit bei der Cannabis-Versorgung bedeutet 2026 etwas anderes als 2024: Neben den ursprünglichen Compliance-Themen (BtMG-Abgrenzung, HWG, Meldepflichten) kommt jetzt eine laufende Gesetzesnovelle hinzu, deren Ausgang offen ist. Prozesse sollten so gestaltet werden, dass sie sich an eine mögliche Verschärfung anpassen lassen, ohne dass die Apotheke bereits heute Regelungen kommuniziert, die formal noch nicht gelten.