Wegfall des GKV-Genehmigungsvorbehaltes
Seit Oktober 2024 entfällt für berechtigte Fachgruppen die vorherige Krankenkassengenehmigung. Das erhöht GKV-Verordnungen und die Anforderungen an die Vor-Ort-Apotheke.

Seit dem 17. Oktober 2024 können berechtigte Fachärztinnen und Fachärzte medizinisches Cannabis ohne vorherige Genehmigung der Krankenkasse verordnen. Das bisher oft wochenlange Verfahren entfällt für festgelegte Fachgruppen, darunter Allgemeinmedizin, Anästhesiologie, Innere Medizin, Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie sowie Ärztinnen und Ärzte mit bestimmten Zusatzqualifikationen.
Die Einbeziehung der Allgemeinmedizin ist versorgungsrelevant: Hausärztliche Verordnungen ohne Genehmigungsvorbehalt verändern die Mengen- und Prozesslage in der Vor-Ort-Apotheke. Neben Privatrezepten treten vermehrt GKV-Verordnungen. Die Erstattung folgt der Hilfstaxe; BfArM-Cannabisblüten und andere Cannabis-Arzneimittel werden unterschiedlich kalkuliert.
Die HWG-Bestimmungen für verschreibungspflichtige Arzneimittel bleiben unberührt. Zulässig ist die sachliche Information über Verfügbarkeit und pharmazeutische Eigenschaften. Indikationsbezogene Werbung bleibt untersagt.
