Recht & Regulierung

Werbung für Medizinalcannabis: BGH konkretisiert die Grenzen

Der Bundesgerichtshof hat die Grenzen der Publikumswerbung für verschreibungspflichtiges Medizinalcannabis konkretisiert. Auch ohne die Nennung einzelner Produkte kann eine werbliche Verbindung von Cannabis mit Beschwerden oder Erkrankungen gegen § 10 HWG verstoßen. Für Apotheken kommt es damit stärker denn je auf die Abgrenzung zwischen sachlicher Information und Absatzförderung an.

Von Andreas Mattolat · CANAbene
Erstveröffentlichung Juli 2025 · fachlich neu bewertet September 2026
Heilmittelwerberecht und Publikumswerbung für Medizinalcannabis

OriginalbeitragJuli 2025

Erste Urteile bei anhaltender Rechtsunsicherheit

Cannabis-Werbung im Spannungsfeld zwischen HWG und Marktpraxis

Der ursprüngliche Beitrag ordnete das Urteil des OLG Frankfurt vom März 2025 und die damals noch offene Rechtsentwicklung bei der Werbung für Medizinalcannabis ein.

Der Originaltext bleibt unverändert. Die folgende Neubewertung berücksichtigt die BGH-Entscheidung vom 26. März 2026 und korrigiert insbesondere Aktenzeichen, Verfahrensstand und die damalige Einordnung indikationsbezogener Werbung. Der Text entspricht dem Veröffentlichungsstand vom Juli 2025 und wurde nachträglich nicht verändert.

Auf einen Blick — zentrale Befunde

§ 10 Abs. 1 HWG
Publikumswerbung für Rx-Arzneimittel bleibt untersagt.
6 U 74/24
OLG Frankfurt untersagt die konkrete Cannabiswerbung.
I ZR 74/25
BGH bestätigt die zentrale Bewertung 2026.
Produktklasse genügt
Kein konkretes Präparat muss beworben werden.

Was hat sich seit der Erstveröffentlichung verändert?

  • Bestätigt

    Die Neuregelung des Cannabisrechts hat die heilmittelwerberechtlichen Grenzen für verschreibungspflichtiges Medizinalcannabis nicht beseitigt. § 10 Abs. 1 HWG gilt weiterhin.

  • Präzisiert

    Auch ohne Nennung eines konkreten Präparats kann die werbliche Verbindung von Medizinalcannabis mit Beschwerden oder Erkrankungen unter das Publikumswerbeverbot fallen. Entscheidend ist die Gesamtgestaltung.

  • Überholt

    Für den konkret entschiedenen Sachverhalt besteht keine anhaltende Rechtsunsicherheit mehr. Richtig ist das Aktenzeichen 6 U 74/24; der BGH entschied am 26. März 2026 unter I ZR 74/25. Die frühere Einordnung von Indikationshinweisen ist nicht haltbar.

  • Neu

    Nicht jede Information über Medizinalcannabis ist automatisch Werbung. Entscheidend ist, ob die Kommunikation nach ihrem Gesamtbild auf die Förderung von Verschreibung, Abgabe, Verkauf oder Verbrauch gerichtet ist.

01Nicht das einzelne Wort entscheidet

Für Apothekenwebsites ist weniger die isolierte Formulierung als der gesamte Kommunikationszusammenhang relevant.

Eine sachliche Aussage wie:

„Unsere Apotheke versorgt Patientinnen und Patienten mit ärztlich verordnetem Medizinalcannabis.“

hat einen anderen Charakter als:

„Cannabis gegen Schlafprobleme – jetzt Behandlung anfragen.“

Im zweiten Fall werden Produktklasse, Beschwerdebild und unmittelbare Handlungsmöglichkeit miteinander verbunden. Genau diese Verbindung ist nach der aktuellen Rechtsprechung besonders sensibel.1

02Der Weg zum Rezept gehört zur Bewertung

Nicht nur einzelne Texte prüfen, sondern den gesamten Nutzerweg.

Besondere Aufmerksamkeit verdient die Verbindung von Informationsangeboten mit Telemedizin, Rezeptanfragen oder anderen Vermittlungsprozessen. Je unmittelbarer eine Seite von einer indikationsbezogenen Cannabisdarstellung in eine Behandlungs- oder Rezeptanfrage führt, desto näher kann eine absatzfördernde Gesamtgestaltung liegen.

Headline, Indikationsseite, Button, externer Arztlink, Rezeptservice und anschließender Bestellprozess können nicht unabhängig voneinander bewertet werden.

03Ein Disclaimer heilt keine werbliche Gestaltung

Ein Hinweis auf Verschreibungspflicht macht eine ansonsten absatzfördernd gestaltete Kommunikation nicht automatisch zulässig.

Der ursprüngliche Beitrag empfiehlt einen qualifizierten Disclaimer als Maßnahme zur Rechtskonformität. Diese Aussage wird präzisiert.

Ein Hinweis wie „verschreibungspflichtig“ oder „sprechen Sie mit Ihrem Arzt“ kann sinnvolle oder erforderliche Information sein. Entscheidend bleibt der Gesamtauftritt.

Information ist nicht Werbung – Werbung ist nicht erst Produktwerbung

Die BGH-Entscheidung reduziert einen wesentlichen Teil der 2025 noch bestehenden Rechtsunsicherheit. Publikumsgerichtete Kommunikation zu Medizinalcannabis muss nicht erst ein bestimmtes Präparat nennen, um heilmittelwerberechtlich relevant zu werden. Entscheidend ist das Gesamtbild aus Produktbezug, Indikationsansprache, werblicher Darstellung und Nutzerführung.

Für Apotheken bedeutet das nicht, auf öffentliche Information über Medizinalcannabis zu verzichten. Es bedeutet, Information und Absatzförderung konsequent voneinander zu trennen – und nicht nur einzelne Formulierungen, sondern den gesamten Kommunikations- und Nutzerweg zu betrachten.